All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen AGB

  • Gel­tungs­be­reich

1. Nach­ste­hen­de AGB gel­ten für alle Geschäf­te mit RD Motor­sport (im Folgenden:Vermieter ).
2. Abwei­chen­de Bestim­mun­gen, ins­be­son­de­re etwai­ge AGB des Kun­den, haben kei­ne Bedeutung.

  • Ver­trags­an­ge­bot und Vertragsschluss

1. Die Anga­ben auf der Inter­net­sei­te des Ver­mie­ters sind ledig­lich unver­bind­li­che Auf­for­de­run­gen an den Kun­den, ein Ver­trags­an­ge­bot an den Ver­mie­ter zu unter­brei­ten. Ange­bo­te des Ver­mie­ters im Inter­net stel­len daher kein Ver­trags­an­ge­bot im Sin­ne des § 145 BGB dar.
2. Ver­trags­schluss über das Inter­net: Das Ver­trags­an­ge­bot des Kun­den besteht in der Buchungs­an­fra­ge. Auf die Buchungs­an­fra­ge erhält der Kun­de von dem Ver­mie­ter eine Ein­gangs­be­stä­ti­gung, die noch nicht als ver­trag­li­che Annah­me und damit als Ver­trags­schluss gilt. Der Ver­trag kommt in die­sem Fal­le erst mit der nach­fol­gen­den Auf­trags­be­stä­ti­gung oder mit der ers­ten Erfül­lungs­hand­lung des Ver­mie­ters zu Stande.
3. Der Ver­trag ist per­so­nen­ge­bun­den. Die Rech­te des Kun­den hier­aus kön­nen nicht an Drit­te abge­tre­ten oder von die­sen genutzt werden.

  • Leis­tun­gen des Vermieters

1. Die Leis­tung des Ver­mie­ters beschränkt sich auf die Ver­mie­tung von Fahr­zeu­gen der nach­fol­gend benann­ten Art: Selbst­fah­rer Ver­­­miet-Pkw, Her­stel­ler: VW Golf GTI + BMW 325 E30
2. Das gemie­te­te Fahr­zeug wird dem Kun­den voll­ge­tankt und in ein­wand­frei­em, ver­kehrs­si­che­rem, gerei­nig­tem und betriebs­si­che­rem Zustand zu Beginn der ver­ein­bar­ten Miet­zeit über­ge­ben. Der Kun­de hat das Recht, das Fahr­zeug vor Über­nah­me zu besich­ti­gen. Beschä­di­gun­gen oder Män­gel sind (soweit erkenn­bar) im Vor­aus schrift­lich anzu­zei­gen. Aus­ge­nom­men sind nor­ma­le Gebrauchs­spu­ren wie Krat­zer, Stein­schlä­ge oder klei­ne Del­len an der Karos­se­rie, sowie Schä­den an der Folie­rung. Andern­falls gilt das Fahr­zeug als ord­nungs­ge­mäß über­ge­ben im Sin­ne die­ser Ziffer.

  • Pflich­ten des Kunden

1. Der Kun­de wird das Fahr­zeug ein­schließ­lich des Zube­hörs und der Aus­stat­tung pfleg­lich behan­deln. Er hat nament­lich die tech­ni­schen Vor­schrif­ten, die Betriebs­an­lei­tung, die Ver­kehrs­re­geln wie auch die Bestim­mun­gen der Nür­burg­ring GmbH zu beachten.
2. Soll­ten Schä­den im Rah­men der Nut­zung ent­ste­hen oder sonst in Erschei­nung tre­ten, hat der Kun­de die­se unver­züg­lich dem Ver­mie­ter zu melden.
3. Der Kun­de darf vor oder wäh­rend der Fahrt kei­ne Dro­gen, Alko­hol oder sons­ti­gen berau­schen­den Mit­tel kon­su­mie­ren, so dass die Fahr­taug­lich­keit beein­träch­tigt sein könn­te. Über die Ein­nah­me von Medi­ka­men­ten hat er vor Ver­trags­schluss den Ver­mie­ter zu informieren.
4. Der Kun­de hat vor Über­ga­be des Fahr­zeugs eine Kau­ti­on in Höhe von 5000 € an den Ver­mie­ter zu leisten.
5. Dem Kun­den ist die Gebrauchs­über­las­sung des Miet­fahr­zeugs an Drit­te aus­drück­lich untersagt.

  • Per­sön­li­che Vor­aus­set­zun­gen des Kunden

Der Kun­de muss fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, um das Miet­fahr­zeug zu nutzen:
1. Er muss min­des­tens 21 Jah­re alt sein
2. Er muss Inha­ber einer gül­ti­gen Fahr­erlaub­nis sein.
3. Er muss kör­per­lich, geis­tig und gesund­heit­lich zum Füh­ren eines Kfz im Stan­de sein.

  • Prei­se und Zahlung

1. Sämt­li­che Prei­se ver­ste­hen sich inklu­si­ve der gesetz­li­chen Mehrwertsteuer.
2. Der Kun­de kann nicht mit etwai­gen Gegen­for­de­run­gen auf­rech­nen, es sei denn, die Gegen­for­de­run­gen sind unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt. Der Kun­de kann nur wegen etwai­gen Gegen­for­de­run­gen sei­ne Leis­tung ver­wei­gern oder sie zurück­be­hal­ten, wenn sein Gegen­an­spruch auf dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis beruht.
3. Die Abtre­tung etwai­ger Ersatz und Erstat­tungs­an­sprü­che des Kun­den an Drit­te ist ausgeschlossen.

  • Stor­nie­run­gen

1. Stor­nie­run­gen sind bis 14 Tage vor Beginn der ver­ein­bar­ten Miet­zeit möglich.
2. Im Fal­le einer zuläs­si­gen Stor­nie­rung nach Zif­fer 1 erhält der Kun­de den Miet­zins zurück, wegen dem Ver­wal­tungs­auf­wand bei dem Ver­mie­ter unter Abzug einer Stor­no­ge­bühr von 10%.
3. Wird das Miet­fahr­zeug nicht genutzt, ver­fällt das Nut­zungs­recht. In die­sem Fal­le besteht kein Anspruch auf Rück­erstat­tung des Miet­zin­ses, sofern die Nicht­nut­zung vom Kun­den zu ver­tre­ten ist.

  • Haf­tung

1. Bei Schä­den, die der Kun­de zu ver­tre­ten hat und/oder die auf Ver­stö­ßen gegen die­se AGB‘s basie­ren, haf­tet der Kun­de in vol­ler Höhe auf den kau­sal ent­stan­de­nen Schaden.
2. Sämt­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Ver­mie­ter sind, soweit gesetz­lich zuläs­sig, aus­ge­schlos­sen, gleich ob sie auf Ansprü­che aus Ver­trag, ver­trags­ähn­li­che oder gesetz­li­che Schuld­ver­hält­nis­se gestützt wer­den, ins­be­son­de­re auf Ver­zug, Män­gel oder uner­laub­te Hand­lung. Für Män­gel gilt dies aller­dings nur, sofern der Ver­mie­ter den Man­gel nicht arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Beschaf­fen­heits­ga­ran­tie über­nom­men hat. Die­ser Aus­schluss gilt nicht für schuld­haf­te Hand­lun­gen, die zu Schä­den führ­ten, soweit die­se aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers und der Gesund­heit resul­tie­ren, sowie auch nicht für grob fahr­läs­si­ge und vor­sätz­li­che Hand­lun­gen sei­tens des Ver­mie­ters, deren gesetz­li­che Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen, die zu sons­ti­gen Schä­den führ­ten. Soweit die Haf­tung des Ver­mie­ters hier­nach aus­ge­schlos­sen ist, gilt die­ser Aus­schluss auch für ihre gesetz­li­chen Ver­tre­ter und Erfüllungsgehilfen.
3. Jeder Fahr­gast haf­tet unein­ge­schränkt für Sach und Per­so­nen­schä­den, die auf sein Ver­schul­den ursäch­lich zurück­zu­füh­ren sind. Dies gilt ins­be­son­de­re auch für Beschä­di­gun­gen am Fahr­zeug infol­ge unsach­ge­mä­ßer Fahrweise.
4. Grund­la­ge der Haf­tung ist stets ein von dem Ver­mie­ter ein­zu­ho­len­des Scha­dens­gut­ach­ten. Der Ver­mie­ter ist berech­tigt, den tat­säch­lich ent­stan­de­nen oder den fik­ti­ven Scha­den laut Gut­ach­ten gegen­über dem Kun­den abzurechnen.

  • Ver­trags­be­en­di­gung und Rück­ga­be des Fahrzeugs

1. Der Ver­mie­ter hat das Recht, den Ver­trag frist­los aus wich­ti­gem Grund zu kün­di­gen. Ein wich­ti­ger Grund liegt ins­be­son­de­re vor bei unsach­ge­mä­ßem Umgang mit dem Fahr­zeug, fal­schen Anga­ben des Kun­den zu sei­ner Per­son, oder sons­ti­ger schwer­wie­gen­der Ver­let­zung der ver­trag­li­chen Verpflichtungen.
2. Im Fal­le einer vom Kun­den zu ver­tre­ten­den frist­lo­sen Kün­di­gung steht die­sem kein Erstat­tungs­an­spruch auf den Miet­zins zu. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Ver­mie­ters blei­ben unberührt.
3. Das Fahr­zeug ist zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt per­sön­lich an den Ver­mie­ter zurückzugeben.
4. Bei gro­ber Ver­schmut­zung hat der Kun­de die Fahr­zeug Rei­ni­gungs­kos­ten zu zahlen.
5. Bei Ver­zö­ge­rung der Rück­ga­be über den ver­ein­bar­ten Rück­ga­be­zeit­punkt hin­aus hat der Kun­de eine sei­nem Miet­zins ent­spre­chen­de (antei­li­ge) Nut­zungs­ent­schä­di­gung zu zahlen.

  • Schluss­be­stim­mun­gen

1. Es gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht unter Aus­schluss des CISG.
2. Gerichts­stand ist unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 38 ZPO für alle Ansprü­che der Ver­trags­part­ner – in Abhän­gig­keit vom Gegen­stands­wert – das AG Bot­trop oder das LG Essen. Der Ver­mie­ter ist berech­tigt, den Kun­den nach Wahl auch an des­sen all­ge­mei­nem Gerichts­stand zu verklagen.
3. Soll­ten Bestim­mun­gen die­ser AGB und/oder des Ver­tra­ges unwirk­sam sein oder wer­den, so berührt dies die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht. Viel­mehr gilt anstel­le jeder unwirk­sa­men Bestim­mung eine dem Zweck der Ver­ein­ba­rung ent­spre­chen­de oder zumin­dest nahe kom­men­de Ersatz­be­stim­mung, wie sie die Ver­trags­part­ner zur Errei­chung des glei­chen wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis­ses ver­ein­bart hät­ten, wenn ihnen die Unwirk­sam­keit der Bestim­mung bekannt gewe­sen wäre. Ent­spre­chen­des gilt für Lücken.

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